Werbekampagne des Bundesinnenministeriums in sieben Sprachen zur freiwilligen Ausreise von Migrant*innen irritiert
„Wanted: dead or alive.“ So geht es mir ein wenig, wenn ich mir die Plakate der aktuellen bundesweiten Kampagne des Bundesinnenministeriums anschaue. Auf Großflächen wird in mehreren Sprachen dafür geworden, dass Menschen wieder in ihre Heimat zurückkehren und dafür Geld bekommen. Gut, als Weihnachtsgeld würde ich das jetzt nicht bezeichnen wollen. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kampagne fällt wahrscheinlich eher zufällig in die Zeit, in der Geben seliger ist denn Nehmen, bzw. die Herzen und Geldbeutel der Menschen großzügig weit geöffnet sind.
Nein, dass Thema ist viel zu ernst, um darauf mit Ironie oder Sarkasmus zu reagieren. Die Plakate mögen bei den Betrachtenden Unterschiedliches auslösen:
Diejenigen, die sich darüber ärgern und schon immer den Eindruck haben, dass Menschen aus anderen Ländern bei uns nichts zu suchen haben und sich woanders unter die Wohlstandsdecke legen sollen, werden frohlocken, dass die Botschaft für die Menschen, die mit den Plakaten beworben werden sollen, eine freundliche, aber deutliche Aufforderung ist, zu gehen und zwar lieber freiwillig. Weiterlesen



„Der yezidische Jugendliche S. ist im Alter von 16 Jahren im November 2015 ohne Familienangehörige nach Deutschland geflüchtet. Seine Eltern und fünf Geschwister, darunter vier minderjährig, sind seit ihrer Flucht vor dem sogenannten Islamischen Staat im Jahr 2013 gezwungen, in einem Flüchtlingscamp im Nordirak zu leben. Der zwei Jahre ältere Bruder kam bereits im Juli 2015 nach Deutschland und wurde im August 2016 als Flüchtling anerkannt. Im Oktober 2016 fand ein Erstgespräch zwischen der Verfahrensberatung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und dem damals 17-jährigen Jugendlichen und seinem erwachsenen Bruder statt. S. ist sehr besorgt, ob es gelingen kann, seine Familie bis zu seinem 18. Geburtstag am 3. Juni 2017 nachzuholen. Der Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist grundsätzlich nur bei Anerkennung eines Asylrechts vor dem Erreichen der Volljährigkeit möglich.