Religiöse Beschneidung: Strafbare Körperverletzung oder unantastbares Selbstbestimmungsrecht der Religionen?

 

Die Beschneidung von Jungen im Islam oder Judentum stellt nach einem Urteil des Landgerichts Köln eine  strafbare Körperverletzung dar.

Das Gericht stellt hier das Recht auf körperliche Unversehrtheit über das Recht auf Religionsfreiheit. Das hat für heftige Proteste unter Muslimen und Juden gesorgt, die dieses Urteil als Angriff auf eine Jahre alte, religiöse Tradition mit Symbolwert sehen.

Auch die Deutsche Bischofskonferenz kritisierte die Entscheidung und bezeichnete das Verbot als schwerwiegenden Eingriff in die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern. “Es ist auch nicht einsichtig, weshalb die Beschneidung dem Interesse des Kindes zuwiderlaufen soll, später selbst über seine Religionszugehörigkeit zu entscheiden”, hieß es in einer Erklärung.

Aber schließlich handelt es sich bei einem solchen Schritt nicht um etwas, was als Erwachsener wieder rückgängig gemacht werden kann.

Wenn sich das Urteil der Kölner Richter weiter durchsetzt, befürchten Kritiker, dass Beschneidungen in Hinterzimmern von Nicht-Medizinern durchgeführt werden, womit der Schutz des Kindeswohls natürlich erst Recht nicht gewährleistet sei.

Andere begrüßen wiederum das Urteil, weil Beschneidung ein längst nicht so harmloser körperlicher Eingriff sei wie immer behauptet. Manche setzen Beschneidung von Jungen in die Nähe zu Körperverletzungen durch Genitalverstümmelungen bei Mädchen.

Der Gesetzgeber ist aufgefordert, Rechtssicherheit zu schaffen. Bis zu einer endgültigen Klärung empfiehlt die Bundesärztekammer Medizinern, von einer religiös motivierten Beschneidung abzusehen. Mit dieser hochkomplexen Problematik werden sich sicher auch in Zukunft noch Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Hintergrundwissen zum gesamten Fragenkomplex liefert u.a. ein gut recherchierter Artikel in der Süddeutschen Zeitung.

Wie ist Ihre Meinung? Wo liegt die Grenze zwischen legitimem Einspruch im Namen des Grundgesetzes und Grenzüberschreitung und Einschränkung der Religionsfreiheit?

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