BERLIN, MAI 2017
DEUTSCHER CARITASVERBAND
DIAKONIE DEUTSCHLAND – EVANGELISCHER BUNDESVERBAND
DEUTSCHER EVANGELISCHER KRANKENHAUSVERBAND (DEKV)
DEUTSCHER EVANGELISCHER VERBAND FÜR ALTENARBEIT UND PFLEGE (DEVAP)
KATHOLISCHER KRANKENHAUSVERBAND DEUTSCHLANDS (KKVD)
VERBAND KATHOLISCHER ALTENHILFE IN DEUTSCHLAND (VKAD)
Caritas und Diakonie sowie ihre Fachverbände in der Kranken- und Altenhilfe begrüßen, dass der vor über einem Jahr begonnene Gesetzgebungsprozess durch den Kompromiss der Regierungsfraktionen wieder aufgenommen wird. Der Kompromiss sieht vor, dass Auszubildende zwischen einer generalistischen Pflegeausbildung mit dem Abschluss Pflegefachfrau/-mann und den Ausbildungszweigen ab dem 3. Jahr mit einem spezialisierten Berufsabschluss zur Altenpfleger/-in oder Kinderkrankenpfleger/-in wählen können. Allein die zukünftige generalistische Pflegeausbildung qualifiziert zur professionellen Pflege in allen Arbeitsbereichen der Pflege und über alle Lebensphasen hinweg. Sie ist und bleibt auch allein auf EU-Ebene anerkannt. Caritas und Diakonie, die mehr als die Hälfte der Ausbildungskapazitäten in Deutschland stellen, bewerten nach wie vor allein die generalistische Pflegeausbildung als zukunftsorientiert und stehen mit guter Erfahrung für diese Ausbildung.
Folgende Aspekte sind aus Sicht von Caritas und Diakonie zur Umsetzung der Gesetzesintention zwingend erforderlich:
Die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/-mann steht für die generalistische Ausbildung; daher sollte der Ausweis von Vertiefungseinsätzen ausschließlich im Zeugnis und nicht in der Berufsbezeichnung erfolgt, da er nur eine individuelle Schwerpunktsetzung innerhalb der Ausbildung ausdrückt, die ohne Auswirkung auf die Fähigkeit zur Berufsausübung ist.
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Ausweisung von vorbehaltenen Tätigkeiten in allen Arbeitsfeldern ist ein wesentlicher Teil der Pflegeberufereform für die
generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau/-mann. Die vorbehaltenen Tätigkeiten sollten sich bei den laut Kompromiss vorgesehenen zunächst noch gesondert zu erhaltenden Berufsabschlüssen der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege auf das jeweils angestrebte Arbeitsfeld beschränken (Pflege alter Menschen bzw. Pflege von Kindern und Jugendlichen).
Die Auszubildenden müssen eine tatsächliche Wahlfreiheit haben, für welchen Abschluss sie sich entscheiden. Es ist daher sicherzustellen, dass in den ersten zwei Ausbildungsjahren alle relevanten Ausbildungsbereiche durchlaufen werden. Es sollte keine (Vor-)Festlegung des angestrebten Berufsabschlusses im Ausbildungsvertrag erfolgen.
Die sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehene Evaluation der Verteilung der Ausbildungsabschlüsse muss sich auf alle Auszubildenden beziehen. Eine Begrenzung der Zählung der Abschlüsse auf diejenigen, die ihr Anstellungsverhältnisses später im Bereich der Alten- und Kinderkrankenpflege wählen, verfälscht das Ergebnis. Wählen diese Auszubildenden (bewusst) eine Schule für die theoretische Ausbildung, die ausschließlich die generalistische Pflegeausbildung anbietet, so ist auch dieses als eine Entscheidung zu werten, die in die 50-Prozent-Quote einfließen muss.
Zielgruppe als auch Curriculum einer Pflegeassistenzausbildung unterscheiden sich grundsätzlich von einer auf drei Jahre angelegten Fachkraftausbildung. Die Prüfung zur Pflegeassistenz sollte daher ausschließlich als Option für Auszubildende möglich sein, welche die Ausbildung nicht zu Ende führen (können). Eine bundeseinheitliche eigenständige zweijährige Pflegeassistenzausbildung ist neben der dreijährigen Pflegeausbildung einzuführen. Sie muss Zugang zur Fachkraftausbildung bieten.
Die Neuausrichtung der Pflegeberufereform mit drei unterschiedlichen Abschlüssen und innerhalb der generalistischen Pflegeausbildung mit Schwerpunktsetzungen erfordert einen hohen logistischen Aufwand der Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung. Diese müssen in geeigneter Form unterstützt und die dadurch ausgelösten Mehrkosten finanziert werden.